Energieausweis

Energieeffizienz ermitteln und Einsparpotenziale erkennen mit dem Energieausweis

Was ist ein Energieausweis?

Der Energieausweis ist ein Steckbrief, der Informationen über die Energieeffizienz eines Gebäudes und Empfehlungen zu kostengünstigen Modernisierungen liefert. Er beinhaltet allgemeine Angaben zum Haus, zu den verwendeten Heizstoffen sowie die Energiekennwerte des Gebäudes. Die Energieeffizienz wird auf Grundlage des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) ermittelt und in die Energieeffizienzklassen A+ bis H eingestuft. Bei Verkauf, Vermietung oder Verpachtung einer Immobilie besteht eine gesetzliche Pflicht über das Vorhandensein eines Energieausweises.

Es gibt zwei Arten von Energieausweisen: den Bedarfsausweis und den Verbrauchsausweis. 

Die Erstellung des Energieausweises erfolgt bei reinen Wohngebäuden für das gesamte Gebäude, auch wenn mehrere Wohnungen vorhanden sind, er wird nicht für einzelne Wohnungen erstellt.

Wer benötigt einen Energieausweis?

Der Energieausweis ist unter bestimmten Voraussetzungen nach dem Gebäudeenergiegesetz verpflichtend.

Bei Neubauten muss der Bauherr dementsprechend, im Rahmen der Bauabnahme auch einen Energieausweis erstellen lassen. Dies ist nicht nur eine gesetzliche Auflage, sondern auch Auflage für energetische Neubauten, welche in Verbindung mit öffentlichen Förderungen errichtet werden.

Außerdem benötigen Immobilien, die weiterverkauft oder neu vermietet werden, einen Nachweis über die Energieeffizienz. Grundsätzlich muss der Energieausweis schon im Rahmen der ersten Besichtigung oder Bewerbung einer Immobilie vorgelegt werden und muss somit auch bereits in der Immobilienanzeige angegeben werden. Sollte der Energieausweis nicht vorliegen, können Strafen im 5-stelligen Bereich drohen. Ziel ist es, dass sich Interessierte einen Eindruck und Überblick über die Größenordnung von Nebenkosten, oder im Falle der Eigentümer über zukünftige Sanierungskosten für die energetische Optimierung machen können. 

Ausgenommen von dieser Regelung sind denkmalgeschützte Gebäude, Ferienhäuser (die nicht regelmäßig geheizt/-kühlt werden) und Gebäude unter 50 m² Nutzfläche.

Auch wenn für Sie keine Pflicht für den Energieausweis bestehen sollte, empfiehlt sich die Ausstellung zum Beispiel vor der Entscheidung über energetischen Modernisierungen, da der Ausweis auch Empfehlungen zu kostengünstigen Modernisierungen beinhaltet und hierdurch eine Beurteilung der Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit geplanter Maßnahmen schaffen kann.

§ 87 GEG Pflichtangaben in einer Immobilienanzeige

[...]

1. die Art des Energieausweises: Energiebedarfsausweis im Sinne von § 81 oder Energieverbrauchsausweis im Sinne von § 82,

2. den im Energieausweis genannten Wert des Endenergiebedarfs oder des Endenergieverbrauchs für das Gebäude,

3. die im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes,

4. bei einem Wohngebäude das im Energieausweis genannte Baujahr und

5. bei einem Wohngebäude die im Energieausweis genannte Energieeffizienzklasse.

(2) Bei einem Nichtwohngebäude ist bei einem Energiebedarfsausweis und bei einem Energieverbrauchsausweis als Pflichtangabe nach Absatz 1 Nummer 2 der Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch sowohl für Wärme als auch für Strom jeweils getrennt aufzuführen.

 [...]

Verbrauchsausweis

Bedarfsausweis

Modernisierungsempfehlungen

Welchen Energieausweis benötige ich?

Bedarfsausweis:

Bei nicht modernisierten Wohngebäuden mit bis zu vier Wohneinheiten und Bauantrag vor dem 1. November 1977 sowie Neubauten.

Der bedarfsorientierte Energieausweis gibt an, wie viel Energie für Heizung und Warmwasser jährlich pro Quadratmeter unter festgelegten Bedingungen theoretisch benötigt wird. Der tatsächliche Verbrauch der Nutzer wird beim Bedarfsausweis nicht berücksichtigt.

Verbrauchsausweis:

Bei modernisierten oder nach dem 1. November 1977 gebauten Häusern sowie Gebäuden mit mehr als vier Wohneinheiten kann auch ein verbrauchsorientierter Energieausweis ausgestellt werden.

Bei einem Verbrauchsausweis gibt der Endenergieverbrauch an, wie viel Energie für Heizung und falls eine zentrale Warmwasseraufbereitung erfolgt, auch für Warmwasser pro Quadratmeter und Jahr tatsächlich verbraucht wurde. Zur Erstellung werden die Heizkostenabrechnungen der letzten drei Jahre zugrunde gelegt. Berücksichtigt werden außerdem zusätzliche Feuerstätten wie zum Beispiel Kaminöfen sowie Leerstände. Der Verbrauchsausweis spiegelt den tatsächlichen Energieverbrauch und das Heizverhalten der Nutzer wider.

Der Verbrauchsausweis ist im Vergleich zum Bedarfsausweis wesentlich weniger aussagekräftig, denn er weist nur die tatsächlich verbrauchte Energiemenge eines Gebäudes durch Heizung und Warmwasser aus, welche abhängig von den Nutzern sind.

Primärenergiebedarf

Der Primärenergiebedarf beschreibt die Menge der in der Natur vorkommenden Energiequellen inkl. den Transport-, Aufbereitungs- und Umwandlungsverlusten, welche zur Deckung des Endenergiebedarfs benötigt wird. Formen der Primärenergie sind beispielsweise Kohle- und Erdgasvorkommen, Uran, Wasserkraft, Sonnenstrahlung, Windkraft und Erdwärme.

Endenergiebedarf

Der Endenergiebedarf gibt dagegen die Energiemenge an, welche von den technischen Anlagen eines Gebäudes zur Heizung, Warmwasserbereitung, Kühlung und Lüftung für die Nutzung der Flächen in einem Haus benötigt wird. Die Umrechnung von Primärenergie zu Endenergie ist mithilfe von brennstoffabhängigen Korrekturfaktoren möglich.

Energieeffizienzklassen

Die Einstufung des Energieverbrauchs bzw. Energiebedarfs erfolgt gemäß Energieeinsparverordung (EnEV)  seit Mai 2014 in die Energieeffizienzklassen A+ bis H.

Da sich die Einstufung im Vergleich zu älteren Ausweisen verändert hat, sind nicht alle Ausweise miteinander vergleichbar. Ein Haus, das sich auf der Farbskala in älteren Energieausweisen noch im gelben Mittelfeld befindet, würde nach der aktuellen Energieeinsparverordnung (EnEV) nur noch rot und erreichen und somit als ineffizient gelten.

Welche Angaben muss der Energieausweis enthalten?

Seit 2014 müssen Energieausweise eine Registriernummer vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt), die Energieeffizienzklasse und Modernisierungsempfehlungen für das Gebäude sowie Hinweise, welche Maßnahmen sinnvoll oder bei einem Eigentümerwechsel vorgeschrieben sind, z. B. die Dämmung der obersten Geschossdecke oder ein Heizkesseltausch enthalten.

Wer darf Energieausweise ausstellen?

Den Energieausweis dürfen nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) § 88 nur Personen mit besonderen Aus- oder Weiterbildungen sowie Berufspraxis ausstellen.

Nehmen Sie Kontakt mit uns auf, wenn Sie Fragen zum Energieausweis haben oder wir für Sie einen Energieausweis erstellen dürfen.

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