Grundsteuerreform

Die bisherige Grundsteuer bemisst sich auf der Grundlage von Werten aus dem Jahr 1964. Diese Bewertungsgrundlage hat das Bundesverfassungsgericht bereits im Jahr 2018 als veraltet und ungerecht beurteilt. Die Grundsteuer wird dementsprechend durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes ab dem Jahr 2025 durch eine neue Grundsteuer ersetzt. Hierzu wurde ein Bundesmodell erschaffen, welches aber nicht für die einzelnen Bundesländer bindend ist. Einige Bundesländer haben vom Bundesmodell abweichende Beschlüsse gefasst, sodass keine bundeseinheitliche Bemessungsgrundlage besteht. Das Land Hessen hat in dem Zuge ein vereinfachtes Grundsteuermodell beschlossen. Das so genannte Flächen-Faktor-Verfahren berücksichtigt bei Wohnimmobilien lediglich die Grundstücksgröße und die Wohnfläche sowie dem zur Zeit ermittelten Bodenrichtwert.

Zur Ermittlung des Steuermessbetrages ist jeder Immobilieneigentümer verpflichtet, eine Erklärung über sein Eigentum beim Finanzamt abzugeben. Das Finanzamt fordert neben allgemeinen Angaben zur Lage der Immobilie und den Eigentumsverhältnissen, folgende spezifischen Angaben:

 

Angaben zum Grund und Boden

  • Größe des Grundstücks
     
  • Bei ausschließlich zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden, nur die aktuelle Wohnfläche
     
  • Bei betrieblich, gewerblich oder zu sonstigen Zwecken (z.B. Vereinsräume) genutzten Gebäuden, ist die aktuelle Nutzungsfläche zu erklären.
     
  • Bei einem gemischt genutzten Gebäude sind die Flächen der einzelnen Räume entsprechend ihrer Nutzung zu errechnen. In der Erklärung zum Grundsteuermessbetrag ist dann die errechnete Gesamtwohnfläche  und die errechnete Gesamtnutzungsfläche voneinander getrennt anzugeben

Die erforderliche Wohn- und Nutzflächenberechnung für die Erklärung beim Finanzamt nehmen wir gerne für Sie vor. Kontaktieren Sie uns hierzu einfach. 

Hier gelangen Sie zu weiteren Informationen zur Wohnflächenberechnung.

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Adresse: Am Zäunefeld 5, Neu-Anspach, 61267, Germany

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